Die Bank ist nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, den Sollzinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, den Sollzinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Sollzinssatzänderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der bei Vertragsabschluss ermittelte Durchschnittssatz des EURIBOR-Dreimonatsgeldes, der jeweils für das Vorquartal in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist. Dieser wird in den Berichten der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) unter dem Kürzel SU0316 veröffentlicht. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die Bank jeweils zum Quartals-Ultimo überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsabschluss bzw. der letzten Sollzinsänderung bzw. bei Ablauf der Sollzinsfestschreibung verändert, wird die Bank den Vertragszins entsprechend anpassen. Der absolute Abstand zwischen Referenzzinssatz und Vertragszinssatz bleibt somit grundsätzlich erhalten (Zinsgleitklausel).
Der aktuelle Referenzzinssatz beträgt: 2,704 (Stand: 05.02.2025)
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